Sperrverletzung begründet erhebliches Mitverschulden nach § 1304 ABGB.
Wer eine erkennbar gesperrte Zone befährt, verletzt eine Sperranordnung des Betreibers. Nach § 1304 ABGB führt das zu anteiligem Mitverschulden, das den Anspruch proportional mindert. Bei schwerwiegender Sperrverletzung, etwa bei einer deutlich sichtbaren Lawinensperrung, kann das Mitverschulden so hoch ausfallen, dass kein durchsetzbarer Anspruch verbleibt.
Ausnahme: War die Sperrung selbst nicht erkennbar (nur im Pistenplan vermerkt, kein physisches Zeichen im Gelände), wirkt sie nur begrenzt anspruchsmindernd. Auch wenn der Betreiber die gefährliche Situation durch mangelhafte Sprengung oder eine betriebliche Anlage mitverursacht hat, kann ein Restanspruch bestehen. Beweissicherung, insbesondere Fotos der Sperrmarkierungen und des Geländes, ist vordringlich.