SKIRECHT
Tourenrecht

Steinschlag und Felssturz am Wanderweg: Haftung bei Sperre, Warnung und Naturgefahr

Steinschlag am Wanderweg verlangt eine genaue Prüfung von Naturgefahr, Warnung, Sperre, Zumutbarkeit und Eigenverantwortung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.

25. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Steinschlag und Felssturz gehören zu den typischen Naturgefahren im alpinen Raum. Rechtlich entscheidend ist aber nicht die Naturgefahr allein, sondern der konkrete Umgang damit.

Nach einem Unfall wird geprüft, ob die Stelle bekannt war, ob gewarnt wurde und ob eine Sperre zumutbar gewesen wäre. Zugleich bleibt die Eigenverantwortung am Berg wichtig.

Aus anwaltlicher Perspektive zählen Fotos, Sperrtafeln, Wetterlage, frühere Vorfälle und die Frage, wer den Weg tatsächlich betreut.

Fall einordnen

Welche Prüfung passt zu Ihrem Fall?

Die erste Einordnung ersetzt keine Beratung, hilft aber bei einer strukturierten Anfrage.

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01 Frage 1

Welche rechtliche Spur soll zuerst geprüft werden?

Drei Antworten trennen Betreiberpflicht, Versicherung und Beweis.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Betreiberpflicht konkret prüfen

Zuerst ist zu klären, ob eine konkrete Pflicht verletzt wurde. Maßgeblich sind § 1295 ABGB, vertragliche Schutzpflichten und je nach Fall Verkehrssicherungspflichten.

Nächster Schritt: Fotos, Hinweise, Buchungsunterlagen und Namen von Zeugen sichern.

02

Rechnung und Deckung prüfen

Bei Kosten oder Regressfragen entscheidet nicht die Überschrift der Polizze. Wichtig sind Unfallhergang, versicherte Tätigkeit, Ausschlüsse und fristgerechte Meldung.

Nächster Schritt: Rechnung, Polizze, Schadenmeldung und Schriftverkehr ordnen.

03

Beweis und Mitverschulden einordnen

Alpine Freizeitangebote behalten ein Eigenrisiko. Nach § 1304 ABGB können Ausrüstung, Warnhinweise, Wetter und Erfahrung eine Rolle spielen.

Nächster Schritt: Ablauf zeitnah aufschreiben und medizinische Unterlagen sammeln.

Naturgefahr und Sicherungspflicht trennen

Nicht jeder Steinschlag führt zu Haftung. Eine natürliche Gefahr kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine bekannte Gefahrenzone neben einem beworbenen Weg.

§ 1295 ABGB und § 1304 ABGB sind zentrale Ausgangspunkte. Bei Wegen kann je nach Sachverhalt § 1319a ABGB relevant werden. Mehr zur Grundspur steht im Bereich Tourenrecht.

Wann Warnung oder Sperre entscheidend wird

Warnungen müssen dort ansetzen, wo ein Gast die Gefahr noch sinnvoll berücksichtigen kann. Eine Tafel nach der Gefahrenstelle hilft kaum.

Für eine Sperre kommt es auf Aktualität, Erkennbarkeit, Alternativen und Zumutbarkeit an. Auch eine zu alte Warnung kann problematisch sein.

Was nach einem Felssturz zu sichern ist

Sichern Sie Fotos der Stelle, Tafeln, GPS-Position, Wetterdaten, Zeugen, Rettungsprotokoll und ärztliche Befunde.

Zusätzlich kann wichtig sein, ob der Weg auf Karten oder Websites offen beworben wurde und ob es frühere Meldungen gab.

Einordnung: Hier geht es um Steinschlag und Felssturz als Naturgefahr. Allgemeine Wegehalterhaftung, Klettersteig-Wartung und Pistenbaustellen bleiben abgegrenzte Themen.

Aktuelle Hinweise: Neue Beiträge aus dem Skirecht und Bergsportrecht sammeln wir auch im Brandauer Newsletter. Die Anmeldung ist unter brandauer-news.at möglich.

FAQ

Häufige Fragen

Haftet ein Betreiber bei jedem Unfall? +
Nein. Erforderlich ist eine konkrete Pflichtverletzung oder ein nachweisbarer Mangel. Das allgemeine alpine Risiko bleibt ein wichtiger Gegenpunkt.
Welche Unterlagen sind besonders wichtig? +
Fotos, Videos, Zeugen, Buchungsunterlagen, AGB, Rettungsprotokoll, ärztliche Befunde und Screenshots helfen bei der ersten Prüfung.
Kann Mitverschulden den Anspruch kürzen? +
Ja. Nach § 1304 ABGB können Verhalten, Ausrüstung, Warnhinweise, Wetter und Erfahrung berücksichtigt werden.
Themen
SteinschlagFelssturzWanderwegSperreWarnungHaftung

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