SKIRECHT
Tourenrecht

Skitour im Wald: Betretungsrecht, Forststraßen und Sperren

Skitour und Langlaufen im Wald: Was §§ 33 und 34 ForstG zu Forststraßen, Schirouten, Loipen und gekennzeichneten Sperren bestimmen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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24. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Für Skitouren und Langlaufen gilt im Wald zunächst das gesetzliche Betretungsrecht zu Erholungszwecken. § 33 ForstG setzt dafür klare Grenzen und regelt zusätzlich die Abfahrt im Bereich von Aufstiegshilfen sowie die Nutzung von Loipen.

Eine Forststraße ist wegen ihrer Bezeichnung nicht automatisch vom Erholungszugang ausgenommen. Eine gekennzeichnete Sperre, ein behördliches Betretungsverbot oder eine besondere Nutzungsart kann die Beurteilung aber ändern.

Dieser Beitrag erklärt die öffentlich-rechtliche Ordnung nach §§ 33 und 34 ForstG. Fragen zu einem Unfall, zur Pistensicherung oder zu einer privatrechtlichen Zufahrt gehören in eine eigene Prüfung.

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01 Frage 1

Welche Nutzung möchten Sie im Wald prüfen?

Die Nutzung entscheidet, welche Regel aus § 33 ForstG zuerst wichtig ist.

Alle Wege im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Langlaufen ohne Loipe

Schilanglaufen ohne Loipe ist nach § 33 Abs. 3 ForstG unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Eine Sperre nach § 34 oder ein Betretungsverbot kann diese Nutzung ausschließen.

Nächster Schritt: Route, Hinweistafeln und allfällige Sperrzeiten festhalten.

02

Skitour außerhalb einer erkennbaren Sperre

§ 33 Abs. 1 ForstG erlaubt das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken. Das gilt vorbehaltlich der Ausnahmen in § 33 Abs. 2 und 3 sowie in § 34 ForstG. Eine Forststraße allein nimmt den Erholungszugang nicht aus.

Nächster Schritt: prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme oder eine wirksam gekennzeichnete Sperre vorliegt.

03

Skitour bei Sperre oder Betretungsverbot

Eine erkennbare Sperre oder ein behördliches Betretungsverbot ist vor der Nutzung zu klären. § 34 ForstG unterscheidet befristete und dauernde Sperren und verlangt eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Sperrform.

Nächster Schritt: Tafel, Sperrgrund, Beginn und Ende sowie den betroffenen Zugang sichern.

04

Markierte Abfahrt im Liftbereich

Im Bereich von Aufstiegshilfen ist das Abfahren mit Schiern nach § 33 Abs. 3 ForstG nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Die Markierung beantwortet die Abgrenzung der Abfahrtsroute; eine zusätzliche Sperre ist gesondert zu beachten.

05

Abfahrt außerhalb markierter Strecke

Im Bereich von Aufstiegshilfen erlaubt § 33 Abs. 3 ForstG die Abfahrt mit Schiern nur auf markierten Pisten oder Schirouten. Eine nicht markierte Waldabfahrt fällt daher nicht unter diese Erlaubnis.

Nächster Schritt: Bereich der Aufstiegshilfe, Markierungen und allfällige Hinweise am Zugang dokumentieren.

06

Markierte Loipe oder Schiroute

Eine markierte Loipe oder Schiroute zeigt die vorgesehene Benützungsart. Schilanglaufen ohne Loipe bleibt unter nötiger Vorsicht gestattet. Das Anlegen und die Benützung einer Loipe brauchen nach § 33 Abs. 3 die Zustimmung des Waldeigentümers, sofern die Zustimmung nicht ersichtlich erteilt wurde.

07

Ausgewiesene Umgehung einer Sperre

Bei einer dauernden Sperre nach § 34 Abs. 3 ForstG muss der Waldeigentümer die Umgehung ermöglichen. Ist ein direkter Umgehungsweg nicht möglich, müssen die zulässigen Wege und Zugänge entsprechend kenntlich oder bei einer Einzäunung zugänglich gemacht werden.

Nächster Schritt: ausgewiesene Umgehung und ihre Verbindung zur markierten Route festhalten.

08

Sperre und Wegeführung näher prüfen

Die Reichweite einer Sperre hängt von ihrem Grund ab. Innerhalb einer Sperre nach § 34 Abs. 1 oder eines Betretungsverbots nach § 33 Abs. 2 lit. c dürfen Wege unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 9 nicht verlassen werden. Die Hinweistafel am Zugang und die tatsächliche Wegeführung sind deshalb entscheidend.

Darf ich den Wald für Skitouren und Langlaufen betreten?

Nach § 33 Abs. 1 ForstG darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das gesetzliche Betretungsrecht steht unter dem Vorbehalt der Ausnahmen in § 33 Abs. 2 und 3 sowie in § 34 ForstG. Der Aufstieg mit Tourenski ist daher als Erholungsnutzung einzuordnen, solange keine entgegenstehende Ausnahme oder Sperre greift.

Ausgenommen sind unter anderem Waldflächen mit einem behördlichen Betretungsverbot, bestimmte forstbetriebliche Einrichtungen und Wieder- oder Neubewaldungsflächen, solange der Bewuchs noch keine drei Meter erreicht hat. Forststraßen sind von der in § 33 Abs. 2 lit. b genannten Einrichtungsausnahme ausdrücklich ausgenommen.

Was gilt auf Forststraßen, Schirouten und Loipen?

§ 33 Abs. 3 ForstG unterscheidet zwischen der Erholungsnutzung und einer darüber hinausgehenden Benützung. Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten brauchen Zustimmung. Bei einer Forststraße muss die Zustimmung von jener Person kommen, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Daraus folgt kein allgemeines Recht, die Forststraße mit einem Fahrzeug zu befahren.

Für die Abfahrt mit Schiern im Bereich von Aufstiegshilfen gelten markierte Pisten oder Schirouten. Schilanglaufen ohne Loipe ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Das Anlegen und die Benützung einer Loipe brauchen die Zustimmung des Waldeigentümers. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Nutzungsarten oder Zeiten beschränkt sein und gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit und ihr Umfang nach § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurden.

Wann darf Wald gesperrt werden und wie muss die Sperre erkennbar sein?

Nach § 34 Abs. 1 ForstG kann der Waldeigentümer Wald befristet oder dauernd von der Erholungsnutzung ausnehmen. Befristete Sperren sind an die in § 34 Abs. 2 genannten Gründe gebunden, etwa Bauarbeiten, Holzernte, nicht aufgearbeitete Windwürfe, Schädlingsbekämpfung oder wissenschaftliche Zwecke. Dauernde Sperren sind nur für die in § 34 Abs. 3 genannten Flächen zulässig.

Eine befristete Sperre von mehr als vier Monaten und eine dauernde Sperre von mehr als fünf Hektar brauchen zusätzlich eine Bewilligung der Behörde nach § 34 Abs. 4. Gesperrte Flächen sind an den relevanten Zugängen mit Hinweistafeln zu kennzeichnen. Das betrifft auch Stellen, an denen Forststraßen sowie markierte Schirouten, Pisten oder Loipen in die Fläche führen oder unmittelbar angrenzen. Bei befristeten Sperren müssen Beginn und Ende angegeben werden.

Darf ich eine gesperrte Fläche umgehen oder Wege verlassen?

Die Reichweite einer Sperre richtet sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage. § 34 Abs. 7 erstreckt bestimmte Sperren auf nichtöffentliche Wege. Bestehende Benützungsrechte bleiben in der dort genannten Konstellation unberührt. Eine allgemeine Einladung, eine Sperre quer durch den Wald zu umgehen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Für eine dauernde Sperre nach § 34 Abs. 3 verpflichtet § 34 Abs. 8 den Waldeigentümer, die Umgehung zu ermöglichen. Wenn ein Umgehungsweg nicht angelegt werden kann, müssen zulässige Wege und Zugänge kenntlich gemacht oder bei einer Einzäunung durch Überstiege oder Tore zugänglich gemacht werden. Innerhalb einer Sperre nach § 34 Abs. 1 oder eines Betretungsverbots nach § 33 Abs. 2 lit. c dürfen Wege nach § 34 Abs. 9 unter den dort genannten Voraussetzungen nicht verlassen werden.

Vor der Tour: Prüfen Sie am Einstieg die Hinweistafeln, den Sperrgrund und bei einer befristeten Sperre Beginn und Ende. Halten Sie fest, ob Sie auf einer markierten Schiroute, Loipe oder Forststraße unterwegs sind.

FAQ

Häufige Fragen zu Wald und Skitour

Darf ich eine Forststraße mit Tourenski benutzen? +
Die Forststraße ist von der Einrichtungsausnahme des § 33 Abs. 2 lit. b ausdrücklich ausgenommen. Ihre bloße Eigenschaft als Forststraße beendet den Erholungszugang daher nicht. Sperren und besondere Nutzungsregeln müssen Sie trotzdem beachten.
Darf ich ohne Loipe langlaufen? +
Ja. § 33 Abs. 3 ForstG gestattet Schilanglaufen ohne Loipe unter Anwendung der nötigen Vorsicht. Das Anlegen und die Benützung einer Loipe brauchen grundsätzlich die Zustimmung des Waldeigentümers.
Ist jede Waldsperre automatisch wirksam? +
§ 34 ForstG unterscheidet zulässige befristete und dauernde Sperren und nennt dafür konkrete Gründe und Grenzen. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Hinweistafeln und bei befristeten Sperren Beginn und Ende wichtig.
Was gilt für die Abfahrt im Bereich eines Lifts? +
Dort ist die Abfahrt mit Schiern nach § 33 Abs. 3 ForstG nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Eine zusätzliche Sperre ist unabhängig davon zu beachten.

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