Nach § 34 Abs. 1 ForstG kann der Waldeigentümer Wald befristet oder dauernd von der Erholungsnutzung ausnehmen. Befristete Sperren sind an die in § 34 Abs. 2 genannten Gründe gebunden, etwa Bauarbeiten, Holzernte, nicht aufgearbeitete Windwürfe, Schädlingsbekämpfung oder wissenschaftliche Zwecke. Dauernde Sperren sind nur für die in § 34 Abs. 3 genannten Flächen zulässig.
Eine befristete Sperre von mehr als vier Monaten und eine dauernde Sperre von mehr als fünf Hektar brauchen zusätzlich eine Bewilligung der Behörde nach § 34 Abs. 4. Gesperrte Flächen sind an den relevanten Zugängen mit Hinweistafeln zu kennzeichnen. Das betrifft auch Stellen, an denen Forststraßen sowie markierte Schirouten, Pisten oder Loipen in die Fläche führen oder unmittelbar angrenzen. Bei befristeten Sperren müssen Beginn und Ende angegeben werden.