Schwere Verletzung ohne Mitverschulden: Globalbemessung nach § 1325 ABGB ergibt tragfähigen Anspruch.
Bei schweren Verletzungen mit längerem Heilungsverlauf, mehreren Operationen oder Dauerfolgen ist der Ansatz nach der österreichischen Globalbemessung substantiell. Maßgebend sind Typ, Intensität und Dauer der Schmerzperioden sowie bleibende Einschränkungen. Kein Mitverschulden bedeutet: der Anspruch wird nicht quotenmäßig gekürzt.
Wichtig: Österreichisches Recht gilt nach Art 4 Rom-II-Verordnung unabhängig vom Wohnsitz. Deutsche Schmerzensgeldtabellen sind kein Maßstab. Dokumentieren Sie den Heilungsverlauf lückenlos. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB).