SKIRECHT
Seilbahn- & Liftbetreiber

Liftstillstand und Blitzeis, EKHG-Gefährdungshaftung nach OGH 2 Ob 198/23s

OGH 2 Ob 198/23s: Längerer Sessellift-Stillstand wegen Blitzeisbildung. Versagen der Verrichtungen schließt Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG aus.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Liftstillstände gehören zum Wintersport. Wenige Minuten am Lift sind unangenehm aber harmlos, mehrstündige Stillstände in eisigem Wind sind ein ganz anderes Thema. Der OGH hat mit 2 Ob 198/23s die Linie für Kälteschäden infolge technischer Liftstillstände präzisiert. Was bedeutet das für betroffene Fahrgäste?

Dieser Beitrag, der siebte der Serie „Pistensicherung 2026", arbeitet die EKHG-Linie auf. Im konkreten Fall war ein Sessellift wegen Blitzeisbildung an den Förderrädern in der Station längere Zeit stillgestanden, Fahrgäste hatten Kälteschäden erlitten. Der OGH lehnte die Haftungsbefreiung des Betreibers ab, weil das Einfrieren als Versagen der Verrichtungen der Anlage zu bewerten war.

Adressat: Fahrgäste mit Verletzung infolge eines Liftstillstands, insbesondere mit Kälteschäden, Erfrierungen, Folgekrankheiten. Aus anwaltlicher Perspektive zentral: Die EKHG-Gefährdungshaftung ist für den Fahrgast wesentlich günstiger als die deliktische Verschuldenshaftung, weil der Betreiber die Haftungsbefreiung beweisen muss.

Ursache einordnen

Was hat den Stillstand verursacht?

Beantworten Sie eine kurze Eingangsfrage zur Ursache des Stillstands. Sie erhalten eine erste Einordnung anhand der OGH-Linie 2 Ob 198/23s.

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01 Frage 1

Was hat den Stillstand verursacht?

Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG hängt davon ab, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Technische Ursachen schließen die Haftungsbefreiung in der Regel aus.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

EKHG-Haftung greift, Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG kaum möglich.

Die OGH-Linie 2 Ob 198/23s ist eindeutig: Wenn der Stillstand auf einer technischen Ursache beruht (Einfrieren von Förderrädern, Versagen einer Verrichtung), kann sich der Betriebsunternehmer nicht erfolgreich auf ein unabwendbares Ereignis nach § 9 EKHG berufen. Die Beschaffenheits- und Verrichtungs-Komponente schließt die Haftungsbefreiung aus.

Schadenspositionen: Heilungskosten (Kälteschaden, Erfrierungen, Folgeerkrankungen), Schmerzengeld, Verdienstentgang. Bei Kältekrankheiten oft schwer einzuordnen, frühe medizinische Dokumentation ist zentral.

02

Wettereinbruch kann unter Umständen unabwendbares Ereignis sein, Frage der Vorhersehbarkeit.

Ein Wettereinbruch ist nicht automatisch ein unabwendbares Ereignis nach § 9 EKHG. Maßgeblich ist, ob er nach den Umständen des Falls vorhersehbar war und ob die Anlage und das Personal die nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten haben. Ein unangekündigter Sturm in einer Wetterlage, in der mit derartigen Phänomenen zu rechnen ist, ist nicht zwingend unabwendbar.

Sachverständigen-Gutachten zur Wetterlage und zur Reaktionsfähigkeit des Betreibers sind im Verfahren typisch. Wer als Fahrgast geschädigt wird, hat erhebliche Beweis-Erleichterungen nach dem EKHG, der Betreiber muss die Haftungsbefreiung beweisen.

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Stillstand wegen Bergung eines Dritten, Haftungsspur richtet sich gegen den Verursacher.

Wenn der Stillstand auf einen Eingriff Dritter zurückgeht (zum Beispiel Sturz eines anderen Fahrgastes mit Lift-Anhaltung), kann der Betriebsunternehmer eher die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG erreichen. Allerdings bleibt ein Schaden ersetzbar, wenn die Reaktionszeit oder Bergungs-Organisation des Betreibers unzulänglich war.

Eine Bergung dauert üblicherweise 30 bis 60 Minuten. Ein Stillstand über mehrere Stunden ist auch im Bergungs-Fall erklärungsbedürftig und kann Pflichtverletzungen begründen.

Die OGH-Linie 2 Ob 198/23s

In 2 Ob 198/23s ging es um einen längeren Stillstand eines Sessellifts wegen Blitzeisbildung an den Förderrädern in der Station. Fahrgäste erlitten Gesundheitsschäden, insbesondere durch Kälte. Der OGH behandelte den Fall nicht als klassische Pistensicherungs-Frage, sondern als technische Betriebshaftung nach EKHG.

Das EKHG ist auf Seilbahnen anwendbar. Die Schadenersatzpflicht trifft den Betriebsunternehmer (§ 5 EKHG). Ein Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs, der eine eigentümliche Gefahr verwirklicht, ist nach § 1 EKHG zu ersetzen. Beim Liftstillstand mit Kälteschaden ist diese eigentümliche Gefahr regelmäßig zu bejahen.

Der zentrale Punkt war: Der Betreiber konnte sich nicht erfolgreich auf ein unabwendbares Ereignis nach § 9 EKHG berufen, weil das Einfrieren der Förderräder als Versagen der Verrichtungen der Anlage zu bewerten war. Damit war die EKHG-Haftung gegeben und der Schaden grundsätzlich zu ersetzen.

Praxis für Mandanten nach Stillstand mit Kälteschaden

Aus der OGH-Linie lassen sich für die Mandantenpraxis drei Faustregeln ableiten. Erstens: Bei technischer Ursache (Vereisung, Motorausfall, Hydraulik) ist die EKHG-Haftung in der Regel zu bejahen. Der Betriebsunternehmer trägt die Beweislast für eine Befreiung nach § 9 EKHG. Zweitens: Wettereinbrüche entlasten nicht automatisch. Wer Vorhersehbarkeit, gebotene Sorgfalt und Reaktionsmöglichkeit prüft, findet oft Anhaltspunkte für eine Haftung trotz Wetterereignis. Drittens: Die Beweislastumkehr des EKHG ist der entscheidende prozessuale Hebel.

Schadenspositionen sind vielfältig: Heilungskosten der Kälteerkrankung, Schmerzengeld, Verdienstentgang, in schweren Fällen Folgeerkrankungen (chronische Atemwegsprobleme, Trauma). Frühe und vollständige medizinische Dokumentation ist zentral. Bei Kindern und älteren Personen sind die Schadensspannen größer.

Vertiefung zur Anlagenhaftung im Themenbereich Seilbahn- und Liftbetreiber. Bei modernen bedienerlosen Anlagen kommt eine zweite Spur hinzu, der Software-Hersteller (siehe Beitrag zu bedienerlosen Seilbahnen).

Kurz gefasst: Liftstillstand mit Kälteschaden ist EKHG-Sache. Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG scheitert in der Regel, wenn die Ursache in einer technischen Komponente der Anlage liegt. Wettereinbrüche entlasten nicht automatisch. Frühe medizinische Dokumentation der Kälteerkrankung ist beweismäßig zentral.

Häufige Fragen

Liftstillstand, Kälteschaden, EKHG.

Wie lange muss ein Stillstand andauern, damit ein Anspruch entsteht? +

Es gibt keine starre Grenze. Maßgeblich ist die Schadensentstehung. Bei eisigem Wind und mehreren Stunden Stillstand sind Kälteschäden plausibel; bei wenigen Minuten in geschützter Lage typischerweise nicht. Die ärztliche Dokumentation entscheidet.

Was ist der Unterschied zwischen EKHG- und Verschuldenshaftung? +

Die EKHG-Haftung ist eine Gefährdungshaftung. Der Geschädigte muss nur Schaden und Kausalität beweisen; der Betriebsunternehmer trägt die Beweislast für die Haftungsbefreiung. Bei der Verschuldenshaftung müsste der Geschädigte selbst ein Verschulden des Personals beweisen, was bei technischen Anlagen oft sehr schwierig ist.

Greift meine eigene Versicherung bei Kälteschäden vom Lift? +

Eine private Unfall- oder Reise-Versicherung kann greifen, wenn der Kälteschaden ein Unfall im Sinn der Bedingungen ist. Die Kostenübernahme erfolgt verschuldensunabhängig. Der Anspruch gegen den Betreiber wird parallel verfolgt, eine Doppelliquidation ist ausgeschlossen.

Was wenn ich nach Bergung im Krankenhaus war? +

Aufnahme-Bericht, OP-Bericht, alle ärztlichen Befunde sichern. Bei längerem Krankenhausaufenthalt sind Pflegekosten, Krankenstand-Nachweis und gegebenenfalls Verdienstentgang anspruchsbegründende Positionen. Frühe anwaltliche Bewertung empfehlenswert.

Spielt das Alter eine Rolle bei Kälteschäden? +

Ja, der Schaden ist bei Kindern und älteren Personen oft größer und länger andauernd. Auch Vorerkrankungen (Diabetes, Herz-Kreislauf, Atemwege) können den Schaden verstärken. Bei der Anspruchsbezifferung ist die individuelle Schadensanfälligkeit zu berücksichtigen.

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