EKHG-Haftung greift, Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG kaum möglich.
Die OGH-Linie 2 Ob 198/23s ist eindeutig: Wenn der Stillstand auf einer technischen Ursache beruht (Einfrieren von Förderrädern, Versagen einer Verrichtung), kann sich der Betriebsunternehmer nicht erfolgreich auf ein unabwendbares Ereignis nach § 9 EKHG berufen. Die Beschaffenheits- und Verrichtungs-Komponente schließt die Haftungsbefreiung aus.
Schadenspositionen: Heilungskosten (Kälteschaden, Erfrierungen, Folgeerkrankungen), Schmerzengeld, Verdienstentgang. Bei Kältekrankheiten oft schwer einzuordnen, frühe medizinische Dokumentation ist zentral.