Holzstege, kleine Brücken und Stiegen auf Wanderwegen wirken oft unscheinbar. Wenn ein Geländer morsch ist, Stufen brechen oder nasses Holz rutschig wird, kann daraus ein eigener Haftungsfall werden.
Die Prüfung unterscheidet natürliche Weggefahr, Wegehalterhaftung und mögliche Bauwerkshaftung. Diese Einordnung ist wichtig, weil nicht jede Unebenheit denselben rechtlichen Maßstab auslöst.
Aus anwaltlicher Perspektive zählen Zustand, Wartung, Warnung, Sichtbarkeit, Fotos, Zeugen und die Frage, ob § 1319a ABGB oder § 1319 ABGB näherliegt.