§ 1299 ABGB beschreibt zwei Fallgruppen: Wer sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt, muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und den nötigen Fleiß vertreten. Gleiches kann gelten, wenn jemand freiwillig ein Geschäft übernimmt, das eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert.
Beim privaten Skifahren kommt es daher auf die tatsächliche Übernahme an. Einzelne Hinweise wie „beuge die Knie“ oder „fahre dort langsamer“ machen aus einem Freund nicht automatisch einen professionellen Skilehrer. Wer dagegen eine längere Übung plant, eine schwierige Abfahrt auswählt, Tempo und Fahrlinie vorgibt oder sich ausdrücklich als besonders kundig darstellt, kann eine anspruchsvollere Verantwortung übernommen haben.
§ 1299 ABGB berücksichtigt außerdem die Kenntnis der unerfahrenen Person. Wusste sie von der fehlenden Erfahrung des Freundes oder hätte sie diese bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können, ist auch dieser Umstand zu prüfen. Die Norm liefert damit keine automatische Haftung und keinen Freibrief. Sie lenkt den Blick auf die übernommene Aufgabe, die Kenntnisse beider Seiten und den konkreten Fehler.