Rückgriffsanspruch gegen Schädiger prüfen, Bergungskosten sind ersatzfähiger Schaden.
Wenn ein anderer Skifahrer schuldhaft den Unfall verursacht hat, sind alle nachgewiesenen Bergungskosten (Hubschrauber, Pistenrettung, Bergrettung, Krankenrücktransport) als Schadensposten nach §§ 1293 ff, 1325 ABGB vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Voraussetzung ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs.
Unverzüglich sichern: Einsatzprotokoll der Pistenrettung, polizeiliches oder amtliches Protokoll, Zeugenangaben. Daneben bei allen eigenen Versicherungen anmelden und Erstattungsbeträge dokumentieren, da der Schädiger nur den nicht gedeckten Restschaden oder den vollen Schaden trägt.